PORTICA Marketing Support

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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen (Stand: 30.4.2008) als PDF-Datei

der

PORTICA GmbH Marketing Support, Von-Galen-Str.35, 47906 Kempen,
Amtsgericht Krefeld, HRB 8978, Geschäftsführer Jan te Neues, Bernd Kothes, Markus Ramirez

1. Geltung
1.1. Für alle mit der Firma PORTICA GmbH Marketing Support (nachfolgend "Besteller" genannt) abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Bestellers.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2. Auftragsbestätigung / Verwendungszweck
2.1. Der dem Lieferer erteilte Auftrag gilt als angenommen, sofern der Lieferer nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.
2.2. Der Lieferer ist verpflichtet, den Besteller vor Ausführung des Auftrages bei der Materialauswahl, der Verarbeitungsart und der Datenbeschaffenheit unter Berücksichtigung des vom Besteller angegebenen Verwendungszwecks der Ware und/oder Dienstleistung zu beraten und auf mögliche fachliche Bedenken hinzuweisen.

3. Preise/Rechnungen
3.1. Enthält die Bestellung keine ausdrücklichen Angaben über Preise, so gelten diejenigen, die zuletzt zwischen dem Besteller und dem Lieferer für entsprechende Leistungen vereinbart waren. In der Bestellung angegebene und vom Lieferer unwidersprochen hingenommene Preise sind Festpreise.
Preisänderungen bedürfen der Schriftform.
3.2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Angaben (beispielsweise Bestellnummer) beinhalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich
3.3. Rechnungen werden in zweifacher Ausfertigung erteilt und dürfen vom Lieferer nicht der Ware beigefügt werden. Die Zweitschrift ist deutlich zu kennzeichnen; Sammelrechnungen sind unerwünscht.

4. Zahlung
Sofern in der Bestellung nicht anders gefordert, erfolgt die Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 3 %, 30 Tagen mit 2 % Skonto oder 60 Tagen netto nach Rechnungsstellung, frühestens nach Abnahme der Ware oder Dienstleistung. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen/Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefer-/Leistungstermin. Alle Rechnungen sind in Euro zahlbar. Der Besteller ist berechtigt, wahlweise durch Überweisung, Scheck oder Wechsel zu zahlen. Die Zahlung durch Wechsel erfolgt vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit; bei Bezahlung in Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit der Einlösung als erfolgt. Sämtliche mit unbarer Zahlung verbundenen Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt fracht- und verpackungskostenfrei an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Versand- und Transportrisiko gehen zu Lasten des Lieferers. Die bestellten Mengen sind genau einzuhalten. Bei Sonderanfertigungen werden branchenübliche Mengenabweichungen vom Besteller akzeptiert, sofern vor Versendung der Waren der Lieferer diese Abweichungen dem Besteller schriftlich angekündigt und dieser sein Einverständnis erklärt hat. In diesem Falle erhöht oder verringert sich der Preis im Verhältnis der tatsächlich gelieferten Mehr- oder Mindermengen.
Die Verpackung erfolgt in handlichen Kartons transportsicher auf Eurotauschpaletten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Von allen Lieferungen ist unverzüglich eine Lieferscheinkopie an den Besteller zu senden. Die in der Bestellung angegeben Verpackungseinheiten sind einzuhalten.
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermines oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller oder einem von ihm zur Entgegennahme der Waren bestimmten Dritten. Hält der Lieferer den vereinbarten Liefertermin/die vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist der Lieferer verpflichtet, dem Besteller den durch Verzug mit der Hauptleistungspflicht entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Nichteinhaltung des Liefertermines/der Lieferfrist auf einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Lieferers oder eines von ihm mit der Durchführung des Auftrages betrauten Dritten beruht. Hat die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs des Lieferers für den Besteller kein Interesse, so stehen ihm die vorgenannten Rechte zu, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.
Lieferfristen/Liefertermine verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse, die nicht in den Verantwortungsbereich des Lieferers fallen, gleichviel, ob sie im Werk des Lieferers oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten sind (z. B. Betriebsstörung oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe). Der Lieferer wird dem Besteller unverzüglich den Eintritt solcher Hindernisse mitteilen, von denen anzunehmen ist, dass sie auf die Lieferfrist/den Liefertermin von Einfluss sind.

6. Mängelrügen und Gewährleistung
Der Besteller wird die gelieferten Waren binnen angemessener Zeit nach Erhalt auf Mängel untersuchen und Beanstandungen dem Lieferer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitteilen. Sogenannte "versteckte" Mängel hat der Besteller dem Lieferer innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ansprüche des Bestellers auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft oder Nichterfüllung verjähren, sofern nicht der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, innerhalb von 2 Jahren nach Übergabe der Waren an den Besteller.

7. Produkt-/Produzentenhaftung
Der Lieferer stellt den Besteller von jeder Inanspruchnahme Dritter aus Produkt- und/oder Produzentenhaftung frei, soweit solche Ansprüche gegenüber dem Besteller wegen eines Fehlers des Produktes des Lieferers oder mangelnder Dokumentation desselben etc. erhoben werden.

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder durch einen von unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,55 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, die auch Rückruf-, Feststell- und Sortierkosten beinhaltet; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

8. Schutzrechte/Güte- und Sicherheitsanforderungen
8.1. Sämtliche vom Lieferer gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen dürfen keine in- und ausländischen Schutzrechte verletzen. Der Lieferer stellt den Besteller insoweit von einer Inanspruchnahme Dritter ausdrücklich frei und haftet dem Besteller darüber hinaus für jeden diesem aus einer solchen Schutzrechtsverletzung entstehenden Schaden.
8.2. Alle Lieferungen müssen in ihrer Art und Beschaffenheit den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den jeweils gültigen Güte- und Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Lieferant garantiert, dass die Lieferung keine gesundheits- und/oder umweltgefährdenden Stoffe enthalten und bei der Produktion keine Kinderarbeit eingesetzt wurde.
Datenträger sind vor der Auslieferung an den Besteller oder an einen von uns benannten Dritten mit einem aktuellen Virensuchprogramm auf Virenbefall zu untersuchen. Der Besteller akzeptiert nur Datenträger, denen eine entsprechende Bestätigung beigefügt ist.

9. Abtretungen
Forderungen des Lieferers aus dem jeweiligen Auftrag dürfen nur mit Zustimmung des Bestellers an einen Dritten abgetreten werden.

10. Zusätzliche Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung von Waren
10.1. Sofern der Besteller in seinem Eigentum stehende Ware dem Lieferer zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zur Verfügung stellt, hat der Lieferer diese Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Ist nichts anderes vereinbart, erhält der Lieferer vom Besteller das Material fracht- und verpackungskostenfrei.
10.2. Der Lieferer hat die im Eigentum des Bestellers stehende Ware in Räumen mit gleichmäßigen Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen aufzubewahren, so dass eine qualitative Beeinträchtigung dieser Ware durch Temperatur- oder Feuchtigkeitseinwirkung ausgeschlossen ist.
10.3. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Besteller. Dieser wird Eigentümer der durch die Be- oder Verarbeitung hergestellten Sache. Der Lieferer ist verpflichtet, die Ware bis zur Abnahme durch den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren und branchenüblich zu versichern. Für dem Besteller entstehende Schäden aus der Verletzung dieser Versicherungspflicht ist der Lieferer haftbar.
10.4. Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der be- oder verarbeiteten Ware durch den Besteller.
10.5. Fertigt der Lieferer Werkzeuge, welche zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, insbesondere Stanzen, Lithos ... selbst an oder erwirbt er solche Werkzeuge vor Durchführung des Auftrages von Dritten in eigenem Namen, so geht das Eigentum an diesen Werkzeugen mit der Beendigung des Auftrages auf den Besteller über. Der Besteller kann bei Beendigung des Auftrages jederzeit die Herausgabe der Werkzeuge verlangen. Von der Beendigung des Auftrages an besteht zwischen dem Lieferer und dem Besteller in Bezug auf solche Werkzeuge ein Leihverhältnis.

11. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und' soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel-, Scheck- oder sonstigen Urkundenprozessen, der Geschäftssitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, seine Rechte gegenüber dem Lieferer am Ort dessen Gerichtsstandes geltend zu machen. Es gilt deutsches Recht.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit ihrer übrigen Bestimmungen oder des zwischen dem Besteller und dem Lieferer geschlossenen Vertrages.

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